Es gilt insgesamt drei Kategorien personaler Leistungen zu unterscheiden. A-Leistungen befähigen Menschen mit Behinderungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Alltagsbewältigung (Art. 4 Abs. 1 BLV16). B-Leistungen kompensieren komplexe Handlungen, die Menschen mit Behinderungen nicht eigenständig durchführen können (Art. 4 Abs. 2 BLV). C-Leistungen kompensieren einfache Handlungen, die Menschen mit Behinderungen nicht eigenständig durchführen können (Art 4 Abs. 3 BLV). Der Umfang personaler Leistungen wird mittels Leistungsgutsprache verfügt (Art. 16 Abs. 1 BLG). 4. Würdigung 4.1 Lebensbereich Soziale Beziehungen (Kürzung 2)