3.1 Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene BLG regelt den Zugang und die Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderungen (Art. 1 Abs. 1 BLG). Bisher wurden die Leistungserbringer direkt vom Kanton abgegolten, neu werden die Leistungen direkt an die Menschen mit Behinderungen ausbezahlt. Dieser Paradigmenwechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung soll den Menschen mit Behinderungen ein möglichst eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben 14 Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020 (nachfolgend: VRPG-Kommentar), Art. 72 N. 12 15 Beschwerde vom 3. Februar 2025