2.3 Nicht angefochten und nachfolgend nicht zu prüfen sind demgegenüber die Kürzungen der Leistungsstunden im Lebensbereich Wohnen (Kürzung 1) und eine weitere Kürzung im Lebensbereich Freizeit (Kürzung 4). Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde explizit fest, dass diese Anpassungen so übernommen werden könnten.15 3. Rechtliche Grundlagen