2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2025. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Leistungsstunden zu Recht im Lebensbereich Soziale Beziehungen auf 45 Minuten (Kürzung 2) und im Lebensbereich Freizeit auf 15 Minuten (Kürzung 3) gekürzt und damit das Gesuch um Leistungsgutsprache im Umfang von höchstens 25.14 gewichteten Leistungsstunden pro Monat (Bedarfsstufe 6) gutgeheissen hat.