10. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Einreichung einer Replik gewährt. Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend darauf. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2025. Diese Verfügung ist gemäss Art. 58 BLG11 i.V.nn. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG12 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GSI ist damit zur Beurteilung der Beschwerde vom 3. Februar 2025 zuständig.