7. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI). Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung von 28.69 gewichteten Leistungsstunden pro Monat (Bedarfsstufe 7).8 8. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,9 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 9. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.19