2. Für nicht bezogene Leistungen im Wohnheim (bei geplanten Abwesenheiten) steht der gesuchstellen- den Person pro ganzen Abwesenheitstag ein maximales Kontingent von 0.95 Leistungsstunden zur Verfügung, die von Assistenzpersonen und/oder Assistenzdienstleistenden erbracht werden können. 3. Das AIS finanziert höchstens 0.32 durch Angehörige der gesuchstellenden Person erbrachte Leistungs- stunden pro ganzen Abwesenheitstag im Wohnheim. 4. Die Leistungsgutsprache gilt ab dem 1. Januar 2025. 5. Es werden keine Gebühren erhoben.