5. Am 18. Dezember 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör.5 Am 6. Januar 2025 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem zugestellten Entwurf der Leistungsgutsprache einverstanden und erklärte, dass er keine Bemerkungen dazu habe.6 6. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Leistungsgutsprache in folgendem Umfang gut7: 1. Das Gesuch von A. vom 16. April 2024 um Leistungsgutsprache nach BLG wird im Umfang von höchstens 25.14 gewichteten Leistungsstunden pro Monat (Bedarfsstufe 6) gutgeheissen.