Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.389 / vb Beschwerdeentscheid vom 23. Juni 2025 in der Beschwerdesache A. , Beschwerdeführer vertreten durch B. gegen Amt für Integration und Soziales (AIS), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Leistungsgutsprache nach BLG (Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2025) Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.389 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 29. Februar 2024 beim Amt für In- tegration und Soziales (AIS; nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch um Zulassung zum Bedarfser- mittlungsverfahren, welches am 5. März 2024 gutgeheissen wurde.1 2. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 16. April 2024 bei der Vorinstanz das Ge- such um Leistungsgutsprache ein.2 3. Am 17. Mai 2024 und 7. Juni 2024 führte die Fachperson des Wohnheims C. mit dem Beschwerdeführer die individuelle Bedarfsermittlung durch.3 4. Die Bedarfsprüfungsstelle (BPS) prüfte anschliessend die Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlung, bemass den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf und stellte am 25. November 2024 der Vorinstanz ihre Empfehlung betreffend die zu verfügenden Leistungsstunden zu.4 5. Am 18. Dezember 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör.5 Am 6. Januar 2025 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem zugestellten Entwurf der Leistungsgutsprache einverstanden und erklärte, dass er keine Bemerkungen dazu habe.6 6. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Leistungsgut- sprache in folgendem Umfang gut7: 1. Das Gesuch von A. vom 16. April 2024 um Leistungsgutsprache nach BLG wird im Umfang von höchstens 25.14 gewichteten Leistungsstunden pro Monat (Bedarfsstufe 6) gutgeheissen. 2. Für nicht bezogene Leistungen im Wohnheim (bei geplanten Abwesenheiten) steht der gesuchstellen- den Person pro ganzen Abwesenheitstag ein maximales Kontingent von 0.95 Leistungsstunden zur Verfügung, die von Assistenzpersonen und/oder Assistenzdienstleistenden erbracht werden können. 3. Das AIS finanziert höchstens 0.32 durch Angehörige der gesuchstellenden Person erbrachte Leistungs- stunden pro ganzen Abwesenheitstag im Wohnheim. 4. Die Leistungsgutsprache gilt ab dem 1. Januar 2025. 5. Es werden keine Gebühren erhoben. 1 Angefochtene Verfügung, Ziff. 1 (Vorakten, Register 3.9) Angefochtene Verfügung, Ziff. 2 (Vorakten, Register 3.9) Angefochtene Verfügung, Ziff. 3 (Vorakten, Register 3.9) 4 Angefochtene Verfügung, Ziff. 4 (Vorakten, Register 3.9) 5 Schreiben vom 18. Dezember 2024 (Vorakten, Register 3.7) 6 Stellungnahme rechtliches Gehör vom 6. Januar 2025 (Vorakten, Register 3.8) 7 Angefochtene Verfügung, Dispositiv (Vorakten, Register 3.9) 2/11 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.389 7. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI). Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Zu- sprechung von 28.69 gewichteten Leistungsstunden pro Monat (Bedarfsstufe 7).8 8. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,9 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 9. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. April 2025 auf Ab- weisung der Beschwerde.19 10. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Möglich- keit der Einreichung einer Replik gewährt. Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend da- rauf. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2025. Diese Verfügung ist ge- mäss Art. 58 BLG11 i.V.nn. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG12 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GSI ist damit zur Beurteilung der Beschwerde vom 3. Februar 2025 zustän- dig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Der Beistand des Beschwerdeführers ist zur Prozessführung legitimiert» 8 Beschwerde vom 3. Februar 2025 9 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 18 Beschwerdevernehmlassung vom 10. April 2025 (Akten GSI) 11 Gesetz vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG; BSG 860.3) 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 13 Schreiben KESB D. vom 20. März 2025; Vollmacht vom 24. Februar 2025 3/11 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.389 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist von der ange- fochtenen Verfügung auszugehen, dem sogenannten Anfechtungsobjekt. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand grundsätzlich mit ihren Anträgen, wenn nötig unter Rückgriff auf die Begründung. Dieser umfasst, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Vorinstanz oder Gegenpartei nicht zugesteht. Rügen, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen, sind demgegenüber unbeachtlich.14 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2025. Strit- tig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Leistungsstunden zu Recht im Lebensbereich Soziale Beziehungen auf 45 Minuten (Kürzung 2) und im Lebensbereich Freizeit auf 15 Minuten (Kür- zung 3) gekürzt und damit das Gesuch um Leistungsgutsprache im Umfang von höchstens 25.14 gewichteten Leistungsstunden pro Monat (Bedarfsstufe 6) gutgeheissen hat. 2.3 Nicht angefochten und nachfolgend nicht zu prüfen sind demgegenüber die Kürzungen der Leistungsstunden im Lebensbereich Wohnen (Kürzung 1) und eine weitere Kürzung im Lebensbereich Freizeit (Kürzung 4). Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde explizit fest, dass diese Anpassungen so übernommen werden könnten.15 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene BLG regelt den Zugang und die Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderungen (Art. 1 Abs. 1 BLG). Bisher wurden die Leis- tungserbringer direkt vom Kanton abgegolten, neu werden die Leistungen direkt an die Menschen mit Behinderungen ausbezahlt. Dieser Paradigmenwechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung soll den Menschen mit Behinderungen ein möglichst eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben 14 Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020 (nachfolgend: VRPG-Kommentar), Art. 72 N. 12 15 Beschwerde vom 3. Februar 2025 4/11 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.389 sowie die gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen und richtet sich nach dem individuellen behinde- rungsbedingten Unterstützungsbedarf (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b BLG). 3.2 Die Leistungsangebote nach BLG umfassen personale, nicht-personale Leistungen und er- gänzende Leistungsangebote (Art. 6 Abs. 1 BLG). Personale Leistungen sind die gestützt auf den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf erbrachten Leistungen, insbesondere die Betreuung, Begleitung, Beratung, Unterstützung bei der sozialen Teilhabe und die Unterstützung bei der beruflichen Integration oder bei der Planung, Organisation und Abrechnung der personalen Leis- tungen (Art. 7 Abs. 1 BLG). Es gilt insgesamt drei Kategorien personaler Leistungen zu unterscheiden. A-Leistungen befähigen Menschen mit Behinderungen zur selbstbestimmten und eigenständigen All- tagsbewältigung (Art. 4 Abs. 1 BLV16). B-Leistungen kompensieren komplexe Handlungen, die Men- schen mit Behinderungen nicht eigenständig durchführen können (Art. 4 Abs. 2 BLV). C-Leistungen kompensieren einfache Handlungen, die Menschen mit Behinderungen nicht eigenständig durchfüh- ren können (Art 4 Abs. 3 BLV). Der Umfang personaler Leistungen wird mittels Leistungsgutsprache verfügt (Art. 16 Abs. 1 BLG). 4. Würdigung 4.1 Lebensbereich Soziale Beziehungen (Kürzung 2) 4.1.1 Aus dem Individuellen Hilfeplan (1H P) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Lebens- bereich Soziale Beziehungen mitunter das Erhaltungsziel angegeben hat, dass er ein harmonisches Miteinander möchte. Betreffend die Frage, was getan werden solle, um dieses Ziel zu erreichen (Mass- nahme), ist festgehalten, dass die Pflegepersonen vor oder bei Konfliktsituationen vermittelnde Ge- spräche anbieten. Der zeitliche Aufwand pro Woche zur Umsetzung dieses Ziels wird mit 1 Stunde und 10 Minuten angeben. Die hierfür notwendige Unterstützungsleistung wird mit einer B-Leistung kategorisiert. 17 4.1.2 Die BPS nahm im Rahmen ihrer Empfehlung an die Vorinstanz einerseits eine Anpassung der Leistungskategorie von einer B-Leistung auf eine A-Leistung vor und kürzte den angegebenen Leistungsbedarf von 1 Stunde und 10 Minuten respektive 70 Minuten auf insgesamt 45 Minuten. Zur Begründung hielt die BPS fest, dass die dokumentierte Leistungsart der B-Leistung nicht geeignet sei, um das Ziel zu erreichen. Aufgrund der Komplexität der zu erbringenden Massnahmen (anleiten, ent- wickeln, trainieren, erarbeiten, anregen, motivieren und analysieren) empfehle sie die Anpassung auf eine A-Leistung im Umfang von 45 Minuten.18 16 Verordnung vom 22. November 2023 über die Leistungen fur Menschen mit Behinderungen (BLV; BSG 860.31) 17 Ausgefüllter IHP (Vorakten, Register 3.5) 18 Empfehlung BPS (Vorakten, Register 3.6); Angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2025 (Vorakten, Register 3.9) 5/11 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.389 4.1.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, dass sich der im IHP er- mittelte Bedarf auf 10 Minuten pro Tag und damit auf 70 Minuten pro Woche belaufe und die perso- nalen Leistungen in Form von Gesprächen erbracht würden, die im 1:1 Setting stattfinden müssten.19 4.1.4 Aus der Stellungnahme der BPS zuhanden der Vorinstanz ist im Wesentlichen zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer in einem Wohnheim lebe, das auf der Pflegeheimliste des Kantons Bern aufgeführt sei. Entsprechend rechne das Wohnheim KVG20-Leistungen direkt mit den Kranken- kassen ab. Der pflegerische Bedarf werde regelmässig mit dem Instrument BESA21 ermittelt. Die Er- gebnisse würden in eine Pflegebedarfsstufe umgerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe einen Pflegebedarf von 41 Minuten pro Tag, was der Pflegestufe 3 entspreche. Ein Teil dieses Pflegebedarfs (22 Minuten pro Tag) werde gemäss Leistungskatalog BESA als psychogeriatrische Leistungen er- bracht. Für die Prüfung der ermittelten Aufwände pro Woche sei der Teil «Affektregulation und Impuls- kontrolle» besonders wichtig. Hier werde nämlich im Grundsatz das als KVG-Leistung beschrieben, was im IHP mit der Massnahme «PP (Pflegepersonen) bieten vor oder bei Konfliktsituationen vermit- telnde Gespräche an» beschrieben ist. Diese Leistungen würden für den Beschwerdeführer als Teil der psychogeriatrischen Leistungen jeden Tag im Umfang von 22 Minuten erbracht und über die Kran- kenkasse abgerechnet. Die Kürzung der benötigten Zeit von 70 Minuten auf 45 Minuten pro Woche beziehe sich auf den Zeitumfang, den der Beschwerdeführer zusätzlich zu den psychogeriatrischen Leistungen im Umfang von 2 Stunden und 34 Minuten pro Woche benötige. Abschliessend hält die BPS fest, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht bewusst sei, in welchem Verhältnis die mit IHP ermittelten und empfohlenen Stunden zu den bereits anderweitig finanzierten Leistungen ste- hen würden.22 4.1.5 Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevernehmlassung, unter Bezugnahme auf die sepa- rate Stellungnahme der BPS (vgl. E. 4.1.4) fest, dass ein Teil dieser Gespräche bereits durch die 22 Minuten pro Tag durch die Pflegestufe gedeckt sei. Die Vorinstanz anerkenne, dass die Pflegefi- nanzierung nicht den ganzen Umfang decke und habe deshalb zusätzlich 45 Minuten pro Woche ge- sprochen. Die Kürzung der benötigten Zeit von 70 Minuten auf 45 Minuten pro Woche beziehe sich demnach auf den Zeitumfang, den der Beschwerdeführer zusätzlich zu den psychogeriatrischen Leis- tungen im Umfang von 2 Stunden und 34 Minuten pro Woche benötige.23 4.1.6 Aus den Akten ergibt sich, dass das Wohnheim für den Beschwerdeführer jeden Tag 22 Mi- nuten an psychogeriatrischen Leistungen erbringt.24 Diese psychogeriatrischen Leistungen umfassen 19 Beschwerde vom 3. Februar 2025 20 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 21 Pflegebedarfserfassungssystem bzw. «Bewohner/-innen-Einstufungs- und Abrechnungssystem» (BESA) 22 Undatierte Stellungnahme BPS (Beilage zur Beschwerdevernehmlassung) 23 Beschwerdevernehmlassung vom 10. April 2025 24 BESA-Formular Pflegethemen (Vorakten, Register 3.2) 6/11 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.389 insbesondere Massnahmen zur Affektregulierung und Impulskontrolle, konkret den Beistand in Krisen- situationen und die Kontrolle der Entwicklung seiner Stimmungslage.25 Wenn der Beschwerdeführer bei den Mahlzeiten reizüberflutet wird und beginnt, andere Bewohnende verbal zu beleidigen, so geht die Pflegeperson aktiv auf den Beschwerdeführer zu und bietet ihm in seinem Zimmer oder Büro ein Gespräch an, damit er sich beruhigen kann und für kurze Zeit aus der Situation genommen wird.26 Der Beschwerdeführer wird durch die Pflegeperson sodann täglich auf sein Befinden angesprochen, da er dazu neigt, depressiv verstimmt zu sein. Bei Bedarf wird ein Gespräch geführt, sodass sich der Be- schwerdeführer besser fühlt.27 4.1.7 Bei diesen psychogeriatrischen Leistungen handelt es sich um Pflegeleistungen nach Art. 7 KLV.28 Diese werden gestützt auf Art. 25a Abs. 1 und 5 KVG durch die obligatorische Krankenpflege- versicherung, die Kostenbeteiligung der Versicherten und die Restfinanzierung des Kantons abgegol- ten. Es ist folglich mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die im IHP angegebene Massnahme, wo- nach die Pflegepersonen dem Beschwerdeführer im Umfang von 70 Minuten pro Woche vor und bei Konfliktsituationen vermittelnde Gespräche anbieten, teilweise bereits durch die psychogeriatrischen Leistungen und damit die Pflegefinanzierung nach KVG abgedeckt ist. Insofern erscheint die Kürzung der im IHP geltend gemachten 70 Minuten pro Woche (10 Minuten pro Tag) auf 45 Minuten pro Woche (ca. 6.5 Minuten pro Tag) sachgerecht und angemessen. Dass diese Gespräche, wie vom Beschwer- deführer geltend gemacht, im 1:1 Setting erbracht werden müssen, ändert an der Angemessenheit der Kürzung nichts, zumal die Gespräche, die im Rahmen der psychogeriatrischen Leistungen eben- falls im Einzelsetting erbracht werden, d.h. nur zwischen dem Beschwerdeführer und der Pflegeperson stattfinden. Es gilt vorliegend eine doppelte Abgeltung derselben Leistungen (Anbieten von Gesprä- chen in Konfliktsituationen) im Rahmen der Pflegefinanzierung nach KVG und der Finanzierung nach BLG zu vermeiden (Subsidiaritätsprinzip).29 Abschliessend ist der Beschwerdeführer an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ihm die 45 Minuten pro Woche für vermittelnde Gespräche mit den Pflege- personen vor oder bei Konfliktsituationen zusätzlich zu den psychogeriatrischen Leistungen im Um- fang von 2 Stunden und 34 Minuten pro Woche (22 Minuten pro Tag), die nach KVG abgegolten wer- den, zur Verfügung stehen. 4.2 Lebensbereich Freizeit (Kürzung 3) 4.2.1 In Bezug auf den Lebensbereich Freizeit ist dem IHP das Ziel zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer gerne einmal jährlich in Begleitung von Pflegepersonen in die Ferien gehen möchte. Als hierfür erforderliche Massnahmen werden die Ferienplanung (Hotel buchen etc.) im Umfang von 28 BESA-Leistungskatalog (Vorakten, Register 3.1) 28 BESA-Leistungskatalog, S. 1 (Vorakten, Register 3.1) 27 BESA-Leistungskatalog, S. 2 (Vorakten, Register 3.1) 28 Vgl. BESA-Formular Pflegethemen (Vorakten, Register 3.2) 28 Vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e BLG 7/11 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.389 acht Stunden pro Jahr, die Ferienvorbereitung (Packen etc.) im Umfang von zwei Stunden pro Jahr und die Urlaubsbegleitung einer Gruppe während fünf Tagen im Umfang von 70 Stunden pro Jahr (5 x 14 Stunden) angegeben, ausmachend 1 Stunde und 40 Minuten pro Woche. Als Leistungskate- gorie wird eine B-Leistung geltend gennacht.3° 4.2.2 Die BPS kürzte diesen im IHP angegebenen zeitlichen Aufwand (1 Stunde und 40 Minuten pro Woche) im Rahmen ihrer Empfehlung an die Vorinstanz auf 15 Minuten pro Woche und hielt zur Begründung fest, dass für die Organisation der Ferien, welche in einem Gruppensetting stattfänden, personale Leistungen im Umfang von 15 Minuten pro Woche ausreichend und angemessen seien.31 4.2.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, dass für die Planung der Ferien acht Stunden und für die Betreuung während den Ferien 70 Stunden an per- sonalen Leistungen erbracht würden, insgesamt also 78 Stunden. Da es ein Gruppengebot sei, werde die Zeit durch zwei geteilt (Kleingruppe, die durch einen Mitarbeitenden betreut werde), was 39 Stun- den ergebe. Dies wiederum geteilt durch 52 Wochen ergebe 45 Minuten pro Woche. Hinzu komme die Vorbereitung der Ferien (Packen im 1:1 Setting) im Umfang von zwei Stunden pro Jahr respektive zwei Minuten pro Woche. Insgesamt seien damit personale Leistungen im Umfang von 47 Minuten pro Woche ausreichend.32 4.2.4 Die BPS führt in ihrer Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz aus, dass sie die nötige (ein- malige) Unterstützung für die Ferienplanung und -vorbereitung anerkenne und für die beiden Mass- nahmen 15 Minuten pro Woche empfehle. Diese 15 Minuten würden sich auf 13 Stunden im Jahr summieren. Damit gehe die BPS bei den ersten zwei Massnahmen über die im IHP geforderte Zeit (10 Stunden pro Jahr) hinaus. Betreffend die dritte Massnahme, das Begleiten einer Gruppe während des fünftägigen Urlaubs, hält die BPS zusammengefasst fest, dass erhöhte Umfänge von Unterstüt- zungsleistungen in Feriensituationen im Einzelfall auftreten könnten und im Grundsatz plausibel seien. Dies könne beispielsweise bei Menschen mit Orientierungsschwierigkeiten, Sinnesbeeinträchtigun- gen, Schwierigkeiten beim Erlernen neuer Abläufe und Routinen oder Weglauftendenzen auftreten. Auf den Beschwerdeführer treffe dies jedoch nicht zu. Der Vollständigkeit halber müsse erwähnt wer- den, dass der Beschwerdeführer während den Ferienzeiten die verfügten Leistungsumfänge aus- schöpfen könne. In seinem Fall seien dies 25.25 Stunden pro Monat bzw. 5.89 Stunden pro VVoche.33 4.2.5 Die Vorinstanz hält, unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der BPS (vgl. E. 4.2.4), in ihrer Beschwerdevernehmlassung ergänzend fest, dass nebst den 13 Stunden pro Jahr bzw. 15 Mi- nuten pro Woche für die Planung und Vorbereitung der Ferien keine zusätzlichen Leistungen während den Ferientagen zu gewähren sei. Im IHP würden sich keine Indikatoren finden, die auf einen erhöhten 3° Ausgefüllter IHP (Vorakten, Register 3.5) 31 Empfehlung BPS (Vorakten, Register 3.6); Angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2025 (Vorakten, Register 3.9) 32 Beschwerde vom 3. Februar 2025 Undatierte Stellungnahme BPS (Vorakten, Register 3.6) 8/11 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.389 Unterstützungsbedarf (Zusatzbedarf während den Ferien) hinweisen würden. Es sei zudem zu erwäh- nen, dass dem Beschwerdeführer pro Abwesenheitstag im Wohnheim ein Kontingent von 0.95 Assis- tenzstunden zur Verfügung stehe. Bei einem fünftägigen Urlaub ausserhalb der Institution wären dies 4 Stunden und 45 Minuten, die ihm aufgrund der erhobenen Bedarfe zur Verfügung stehen würden.34 4.2.6 Es handelt sich unverändert um personale Leistungen, die durch das Wohnheim erbracht werden, auch wenn sich der Beschwerdeführer während den fünf Urlaubstagen nicht im Wohnheim befindet, da die Gruppe von einem oder mehreren Mitarbeitenden des Wohnheims begleitet wird. Es liegen damit auch während des fünftätigen Urlaubs effektiv vom Wohnheim erbrachte personale Leis- tungen vor, die durch die Vorinstanz mit dem Tarif pro Aufenthaltstag gemäss Bedarfsstufe im Anhang 1 zur BLV abzugelten sein werden und nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, mit dem Tarif pro Abwesenheitstag (vgl. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BLV). Mit anderen Worten erfolgt die Abgel- tung während des fünftägigen, begleiteten Urlaubs des Beschwerdeführers gleich, wie wenn er sich im Wohnheim aufhalten würde. Entsprechend sind zusätzliche Leistungsstunden während des fünftä- tigen Urlaubs nur dann zu sprechen, wenn während den Ferien — im Vergleich zum Aufenthalt im Wohnheim — ein erhöhter Umfang an Unterstützungsleistungen anfiele (z.B. aufgrund von Weglauf- tendenzen, Orientierungsschwierigkeiten, Sinnesbeeinträchtigungen etc.). Es ist weder aus den im Recht liegenden Akten (IHP, IV-Akten etc.) ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer geltend ge- macht, dass während des fünftägigen, begleiteten Urlaubs ein erhöhter Unterstützungsbedarf für des- sen Betreuung vonnöten ist. Folglich hat die Vorinstanz die im IHP geltend gemachten 70 Leistungs- stunden pro Jahr für die dritte Massnahme «Begleiten von fünf Tagen Urlaub mit einer Gruppe» zu Recht auf null Leistungsstunden gekürzt und nur die von der BPS empfohlenen 13 Leistungsstunden pro Jahr bzw. 15 Minuten pro Woche für die Planung und Vorbereitung der Ferien als Unterstützungs- bedarf berücksichtigt. Würde den Angaben im IHP bzw. den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt und die 70 Stunden pro Jahr für die Urlaubsbegleitung durch Pflegepersonen des Wohnheims als separater Unterstützungsbedarf mitberücksichtigt werden, so würde die Betreuung bzw. Beglei- tung des Urlaubs durch Pflegepersonen doppelt abgegolten werden. 5. Ergebnis Nach dem Gesagten erweisen sich die Kürzungen 2 und 3 der im IHP angegebenen Leistungsstunden als rechtmässig und angemessen und die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2025 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 3. Februar 2025 ist folglich abzuweisen. 34 Beschwerdevernehmlassung vom 10. April 2025 9/11 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.389 6. Kosten 6.1 Im Unterschied zum Verwaltungsverfahren, das bis zur Erteilung oder Ablehnung einer Leis- tungsgutsprache kostenlos ist, fallen im Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten an (Art. 19 BLG e contrario i.V.m. Art. 58 BLG und Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV35). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Als unterliegende Partei wäre er entsprechend kostenpflichtig. Es gilt vorliegend jedoch zu berücksichti- gen, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2025 nur unzulänglich begründet hat und der Beschwerdeführer damit nur über den Rechtsmittelweg die genauen Gründe für die Leis- tungskürzungen in Erfahrung bringen und sich dazu äussern konnte. Wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Gehörs stellt die Begründungspflicht dar. Die Begründung muss im Allgemeinen so abge- fasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.36 Indem die Vorinstanz den Empfeh- lungen der BPS gefolgt ist und die sehr pauschal formulierten Begründungen der BPS betreffend die Leistungskürzungen in der angefochtenen Verfügung unverändert übernommen und auch nicht er- gänzend begründet hat, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt und damit auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Erst durch die Beschwerdevernehmlassung konnten sich dem Beschwerde- führer die genauen Gründe, weshalb die im IHP angegebenen Leistungsstunden gekürzt wurden, er- schliessen. Obwohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.37 Insofern gebietet das prozessuale Verhalten der Vorinstanz grundsätzlich die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz. Nachdem der Vorinstanz als Behörde im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VPRG). 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 35 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 36 Michel Daum, in: VRPG-Kommentar, Art. 21 N. 28 Michel Daum, in: VRPG-Kommentar, Art. 21 N. 11; Ruth Herzog, in: VRPG-Kommentar, Art. 108 N. 21 10/11 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.389 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 3. Februar 2025 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — B. , z. Hd. des Beschwerdeführers, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.