5.5 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2025 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 30. Januar 2025 ist daher abzuweisen. 6. Kosten