5.3 Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass der Beschwerdeführer das Leben mit vielen anderen Menschen zusammen in der Kollektivunterkunft zunehmend als belastend empfindet und Erinnerungen an seine Fluchtgründe hochkommen können. Eine individuelle Unterbringung würde seinem Ruhebedürfnis unzweifelhaft besser gerecht werden. Doch der Umstand, dass eine eigene Wohnung die Lebensqualität verbessern und mehr Erholung garantieren würde, begründet noch keine spezifische individuelle Verletzlichkeit.