5.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 30. September 2024 in psychiatrischer Behandlung.13 Angesichts der genannten Beschwerden ist der Beschwerdeführer grundsätzlich als verletzlich einzuschätzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV). Zur Beurteilung, ob eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vorliegt, ist nachfolgend der Arztbericht vom 22. November 2024 des behandelnden Psychiaters zu würdigen.