Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers sei, werde eine Unterbringung in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der aktuellen Umstände als zumutbar erachtet. Weiter sei bei der Beurteilung, ob eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vorliege, unbeachtlich, ob die gesuchstellende Person über entsprechende Sprachkenntnisse sowie Wohnkompetenzen verfüge oder sich um ihre Integration bemühe. 12 Beschwerde vom 30. Januar 2025 und Zertifikat vom 4. Dezember 2023