4.4 In der Beschwerdevernehmlassung vom 18. Februar 2025 führt die Vorinstanz aus, dass der Bericht vom 22. November 2024 nicht nachvollziehbar begründe, inwiefern sich die Unterbringung in der Kollektivunterkunft negativ (aggravierend und gesundungshemmend) auswirke. Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers sei, werde eine Unterbringung in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der aktuellen Umstände als zumutbar erachtet.