4.3 In seiner Beschwerde vom 30. Januar 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, er befinde sich in einer psychisch sehr belastenden Situation, die sich durch die Lebensumstände in der Unterkunft zunehmend verschärfen würde. Die Enge der Gemeinschaftseinrichtung, der ständige Kontakt zu vielen anderen Personen und die damit verbundenen stressigen Bedingungen hätten seine psychische Gesundheit, die aufgrund seiner Fluchtgründe bereits sehr schlecht sei, noch stärker beeinträchtigt. Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer der Ansicht, sehr wohl eigenständig wohnen zu können. Zudem habe er bereits einen Deutschkurs besucht und abgeschlossen.