Weiter sei aus dem Bericht ersichtlich, dass der Klient vorab unter der Ungewissheit des Asylverfahrens leide. Zudem stellt die Vorinstanz die Kompetenz des Beschwerdeführers zum selbstständigen Wohnen stark in Frage. Der Beschwerdeführer spreche kaum Deutsch, keine andere Landessprache oder Englisch. Er nehme offenbar ziemlich starke Medikamente und wirke recht verloren.