4.2 In der Verfügung vom 9. Januar 2025 hält die Vorinstanz fest, dass sich der Arztbericht vom 22. November 2024 nicht zur Frage äussere, inwiefern es dem Beschwerdeführer aufgrund einer besonderen Verletzlichkeit nicht zumutbar sei, weiterhin in einer Kollektivunterkunft zu leben. Der Bericht zeige auch nicht auf, weshalb sich der Zustand des Beschwerdeführers in einer individuellen Unterkunft verbessern würde oder inwiefern die geforderte spezifische individuelle Verletzlichkeit vorliegend gegeben sein soll. Weiter sei aus dem Bericht ersichtlich, dass der Klient vorab unter der Ungewissheit des Asylverfahrens leide.