Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.341 / tsa, mkü Beschwerdeentscheid vom 3. April 2025 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer gegen B.___ Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2025) 1/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.341 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich im laufenden Asylverfahren.1 Er wird seit dem 17. November 2022 vom B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt und ist in einer Kollektivunterkunft der Vorinstanz untergebracht. 2 2. Am 29. November 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um individuelle Unter- bringung und reichte der Vorinstanz einen Arztbericht vom 22. November 2024 ein.3 3. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab.4 4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 30. Januar 2025 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt er sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der Auszug aus der Kollek- tivunterkunft in eine individuelle Unterkunft zu erlauben.5 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,6 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 18. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 1 Beschwerdevernehmlassung vom 18. Februar 2025 und Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2024 (Vorakten, Register 7) 2 Verfügung betreffend Sozialhilfegesuch vom 29. November 2022 (Vorakten, Register 11) und angefochtene Verfü- gung vom 9. Januar 2025 3 E-Mail vom 29. November 2024 (Vorakten, Register 1) 4 Angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2025 5 Beschwerde vom 30. Januar 2025 6 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.341 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG7). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 30. Januar 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG8). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2025. Darin weist sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft ab. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasen-System Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Personen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, aner- kannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Bei- träge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbe- willigung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele er- 7 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.341 reicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen wer- den bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den in Frage kommenden Ausnahmetatbe- stand «besonders verletzliche Personen» (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 3.2 Besonders verletzliche Personen Art. 45 Abs. 1 SAFV9 präzisiert den Ausnahmetatbestand für besonders verletzliche Personen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft auf- grund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt.10 Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hin- sichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.11 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Der Beschwerdeführer reichte in seinem Gesuch vom 29. November 2024 einzig einen Arzt- bericht von seinem behandelnden Psychiater vom 22. November 2024 ein. Demnach sei der Be- schwerdeführer in seinem Herkunftsland aus politischen Gründen gefoltert worden und habe seither starke Schmerzen auf der rechten Körperseite, besonders im rechten Bein. Die Ungewissheit wirke sich sehr schlecht auf die Psyche des Beschwerdeführers aus. Er sei niedergestimmt, habe keinen Appetit (Gewichtsverlust) und sein Schlaf sei gestört. Die medikamentöse Behandlung (Antidepressi- vum und schlafanstossendes Medikament) habe ihm kaum geholfen. Dem Beschwerdeführer sei es 9 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 10 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 11 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Nr. 100.2018.193, E. 3.3 und 4.1 4/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.341 unangenehm, mit vielen anderen Menschen in der Kollektivunterkunft zusammenzuleben. In einer sol- chen Lebenssituation würden die Erinnerungen an seine Folterung aufkommen und die Schmerzen stärker empfunden werden. 4.2 In der Verfügung vom 9. Januar 2025 hält die Vorinstanz fest, dass sich der Arztbericht vom 22. November 2024 nicht zur Frage äussere, inwiefern es dem Beschwerdeführer aufgrund einer be- sonderen Verletzlichkeit nicht zumutbar sei, weiterhin in einer Kollektivunterkunft zu leben. Der Bericht zeige auch nicht auf, weshalb sich der Zustand des Beschwerdeführers in einer individuellen Unter- kunft verbessern würde oder inwiefern die geforderte spezifische individuelle Verletzlichkeit vorliegend gegeben sein soll. Weiter sei aus dem Bericht ersichtlich, dass der Klient vorab unter der Ungewissheit des Asylverfahrens leide. Zudem stellt die Vorinstanz die Kompetenz des Beschwerdeführers zum selbstständigen Wohnen stark in Frage. Der Beschwerdeführer spreche kaum Deutsch, keine andere Landessprache oder Englisch. Er nehme offenbar ziemlich starke Medikamente und wirke recht ver- loren. 4.3 In seiner Beschwerde vom 30. Januar 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, er befinde sich in einer psychisch sehr belastenden Situation, die sich durch die Lebensumstände in der Unterkunft zunehmend verschärfen würde. Die Enge der Gemeinschaftseinrichtung, der ständige Kontakt zu vie- len anderen Personen und die damit verbundenen stressigen Bedingungen hätten seine psychische Gesundheit, die aufgrund seiner Fluchtgründe bereits sehr schlecht sei, noch stärker beeinträchtigt. Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer der Ansicht, sehr wohl eigenständig wohnen zu können. Zudem habe er bereits einen Deutschkurs besucht und abgeschlossen. Er sei überzeugt, dass eine eigene Wohnung eine entscheidende Verbesserung seiner Lebensqualität und seiner psychischen Gesundheit darstellen würde. In einer ruhigeren und privateren Umgebung könne er sich besser erholen und die notwendige Unterstützung erhalten, um seine gesundheitliche Situation langfristig zu stabilisieren.12 4.4 In der Beschwerdevernehmlassung vom 18. Februar 2025 führt die Vorinstanz aus, dass der Bericht vom 22. November 2024 nicht nachvollziehbar begründe, inwiefern sich die Unterbringung in der Kollektivunterkunft negativ (aggravierend und gesundungshemmend) auswirke. Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers sei, werde eine Unterbringung in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der aktuellen Umstände als zumut- bar erachtet. Weiter sei bei der Beurteilung, ob eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vorliege, unbeachtlich, ob die gesuchstellende Person über entsprechende Sprachkenntnisse sowie Wohnkom- petenzen verfüge oder sich um ihre Integration bemühe. 12 Beschwerde vom 30. Januar 2025 und Zertifikat vom 4. Dezember 2023 5/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.341 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 30. September 2024 in psychiatrischer Behandlung.13 Angesichts der genannten Beschwerden ist der Beschwerdeführer grundsätzlich als verletzlich einzu- schätzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft automa- tisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV). Zur Beurteilung, ob eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vorliegt, ist nach- folgend der Arztbericht vom 22. November 2024 des behandelnden Psychiaters zu würdigen. 5.2 Der im Recht liegende Bericht gibt in summarischer Weise Aussagen des Beschwerdefüh- rers wieder, die seine Fluchtgründe, die Situation seiner Familie, seine körperlichen und psychischen Leiden und das Leben in der Unterkunft betreffen. So wirke sich die Ungewissheit sehr schlecht auf die Psyche des Beschwerdeführers aus. Er sei niedergestimmt, habe keinen Appetit (Gewichtsverlust) und sein Schlaf sei gestört. Die medikamentöse Behandlung (Antidepressivum und schlafanstossen- des Medikament) habe ihm kaum geholfen. Die vielen Menschen in der Kollektivunterkunft seien dem Beschwerdeführer extrem unangenehm. In so einer Lebenssituation kämen die Erinnerungen von der Folter hoch und die Schmerzen würden stärker empfunden.14 Es ist festzuhalten, dass der Bericht äusserst knapp gehalten ist und fast ausschliesslich auf den Schilderungen des Beschwerdeführers basiert. Aus dem Bericht geht weder hervor, inwiefern der Wechsel in eine Individualunterkunft die körperliche und psychische Gesundheit des Beschwerdeführers positiv beeinflussen würde, noch in- wiefern sich der Verbleib in der Kollektivunterkunft negativ (aggravierend und gesundheitshemmend) – abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer die vielen Menschen unangenehm sind – auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken könnte. Konkret wird nicht ausgeführt, wie sich die Schmerzen in der rechten Körperhälfte und insbesondere die psychischen Probleme durch einen Umzug in eine individuelle Unterkunft verbessern würden. 5.3 Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass der Beschwerdeführer das Leben mit vielen anderen Menschen zusammen in der Kollektivunterkunft zunehmend als belastend empfindet und Er- innerungen an seine Fluchtgründe hochkommen können. Eine individuelle Unterbringung würde sei- nem Ruhebedürfnis unzweifelhaft besser gerecht werden. Doch der Umstand, dass eine eigene Woh- nung die Lebensqualität verbessern und mehr Erholung garantieren würde, begründet noch keine spezifische individuelle Verletzlichkeit. Weiter ist der Leidensdruck aufgrund des ungewissen Aus- gangs des Asylverfahrens ist zwar nachvollziehbar, kann durch die Unterbringung in einer eigenen Wohnung jedoch nicht gelindert werden. 13 Arztbericht vom 22. November 2024 (Vorakten, Register 1) 14 Arztbericht vom 22. November 2024 (Vorakten, Register 1) 6/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.341 5.4 Vorliegend erscheint die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft un- ter Berücksichtigung der vorbestehenden psychischen und körperlichen Belastungen und in Anbe- tracht der aktuellen Umstände, insbesondere der vorhandenen psychologischen Versorgung, als zu- mutbar. Mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 5.5 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wech- sel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Ja- nuar 2025 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 30. Januar 2025 ist daher abzuweisen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV15). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.16 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah- renskosten zu erheben. 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 16 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 7/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.341 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 30. Januar 2025 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8