Demnach ist eine Ver­ besserung der Beschwerde nicht mehr zulässig. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. No­ vember 2025 erweist sich mangels hinreichender Begründung als offensichtlich unzulässig (Art. 69 Abs. 1 VRPG). Es ist aus diesem Grund kein Schriftenwechsel durchzuführen und sogleich zu ent­ scheiden. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2025 betreffend die Abgeltung der ärztlichen Weiterbildungsleistungen für das Jahr 2024 ist nicht einzutreten. 1.2.7 Die Verfügung vom 20. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 21. Novem­ ber 2025 eröffnet.14 Die Frist begann somit am 22. November 2025 zu laufen. Der letzte Tag der Frist