33 Abs. 3 VRPG ist folglich sowohl für die Anfechtung der Verfügung vom 12. November 2025 als auch für jene vom 20. November 2025 nicht erfüllt. Dies muss umso mehr gelten, wenn man berücksichtigt, dass es sich um keine Laieneingaben, sondern um Eingaben des Rechtsvertreters handelt.