sich damit mit einer pauschalen Begründung respektive einer appellatorischen Kritik, wonach sie mit den beiden Verfügungen nicht einverstanden sei, ohne sich näher mit der Verfügung auseinanderzu­ setzen.11 Zwar lassen sich der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2025 die Berechnungs­ grundlagen der Vorinstanz nur teilweise entnehmen, jedoch sind die Grundlagen für die Berechnungen der Beschwerdeführerin über die Fachapplikation ProForm zugänglich. In der Verfügung vom 12. No­ vember 2025 wird explizit darauf verwiesen.12