1.2.3 Die Beschwerdeführerin führt als Begründung ihrer Beschwerde lediglich aus, die verfügten Beträge seien für sie nicht nachvollziehbar. Sie sei überzeugt, dass sie im Jahr 2024 höhere Ausbil­ dungsleistungen geleistet habe, die Ausgleichszahlung 2024 falsch berechnet sei und der Weiterbil­ dungsquotient für das Jahr 2026 zu hoch sei.