Auf die offen­ sichtlich unzulässige Beschwerde gegen den Verfügungsentwurf der Vorinstanz vom 12. Novem­ ber 2025 betreffend Ausgleichszahlung für das Jahr 2024 ist somit mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 1.1.4 Die Verfügungen vom 12. und 20. November 2025 sind gemäss Art. 137 SpVG7 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 12. Dezember 2025 gegen diese Verfügungen zu­ ständig.