1.1.3 Bezüglich der Anfechtung des Verfügungsentwurfs der Vorinstanz vom 12. November 2025 ist festzuhalten, dass es sich dabei, wie dem Begleitschreiben der Vorinstanz sowie dem entsprechen­ den Hinweis auf dem Verfügungsentwurf vom 12. November 2025 zu entnehmen ist, erst um einen Entwurf der Verfügung im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs handelt. Die Vorinstanz hat demzufolge noch keine Verfügung über eine allfällige Ausgleichszahlung für das Jahr 2024 erlas­ sen. Es fehlt folglich an einem Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG6). Auf die offen­ sichtlich unzulässige Beschwerde gegen den Verfügungsentwurf der Vorinstanz vom 12. Novem­ ber