fensichtlich unzulässig oder unbegründet, so führt die Beschwerdehörde keinen Schriftenwechsel durch und entscheidet sogleich. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte in solchen Fällen keinen Einfluss auf den bereits feststehenden Verfahrensausgang und würde eine leere Formalität bedeuten. Im Vordergrund steht unter diesen Umständen nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb das Be­ schleunigungsgebot.5 1.1.2 Angefochten sind vorliegend der Verfügungsentwurf der Vorinstanz vom 12. November 2025 sowie die Verfügungen der Vorinstanz vom 12. und 20. November 2025.