Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.2997 / ang, vb Teilentscheid vom 17. Dezember 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt B. gegen Gesundheitsamt des Kantons Bern, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bem 8 Vorinstanz betreffend Ausgleichszahlung für das Jahr 2024, Abgeltung der ärztlichen Weiterbildungsleistungen für das Jahr 2024 sowie Festsetzung des Weiterbildungsquotienten für das Jahr 2026 (Verfügungen der Vorinstanz vom 12. und 20. November 2025 sowie Verfügungsentwurf der Vor­ instanz vom 12. November 2025) 1/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.2997 I. Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 12. November 2025 stellte das Gesundheitsamt des Kantons Bern (GA; fortan: Vorinstanz) der A.(fortan: Beschwerdeführerin) einen Verfügungsentwurf betref­ fend Ausgleichszahlung für das Jahr 2024 zu und gab der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich innerhalb von 20 Tagen dazu zu äussern.1 2. Ebenfalls am 12. November 2025 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Verfügung betreffend Abgeltung der ärztlichen Weiterbildungsleistungen für das Jahr 2024 zu.2 3. Am 20. November 2025 erliess die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verfügung betreffend den Weiterbildungsquotienten für das Jahr 2026.3 4. Gegen den Verfügungsentwurf sowie gegen die beiden Verfügungen hat die Beschwer- deführerin am 12. Dezember 2025, Posteingang 15. Dezember 2025, bei der Gesundheits-, So­ zial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie Folgendes: 1. Die ergangenen Verfügungen seien aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin ein CHF 1'000'000 übersteigender Betrag für die Erfüllung der ärztlichen Weiterbildungsleistung für das Jahr 2024 zu erstatten. 3. Es sei festzustellen, dass der Weiterbildungsquotient der Beschwerdeführerin für das Jahr 2026 CHF 1.- beträgt. 4. Der Beschwerdeführerin sei Akteneinsicht zu gewähren, und es sei der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um zu den Akten Stellung beziehen bzw. die Beschwerdebegründung ergänzen zu können. Auf die weiteren Inhalte der Eingaben wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol­ genden Erwägungen eingegangen. 1 Beschwerdebeilage 1 2 Beschwerdebeilage 2 3 Beschwerdebeilage 3 2/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.2997 II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekte 1.1.1 Die Beschwerdeinstanz als instruierende Behörde stellt der Vorinstanz ein Doppel der Be- schwerde zu und führt den Schriftenwechsel durch, sofern sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist (Art. 69 Abs. 1 VRPG4). Offensichtlich unzulässig ist eine Be­ schwerde, wenn eine Prozessvoraussetzung ohne Zweifel nicht erfüllt ist und eine Verbesserung der Eingabe äusser Betracht fällt oder daran nichts ändert. Als offensichtlich unbegründet ist eine Be­ schwerde zu beurteilen, die klarerweise keinen Erfolg haben kann, weil Anträge und/oder Begründung in keiner Weise geeignet sind, die vorinstanzliche Erkenntnis umzustossen. Ist eine Beschwerde of­ fensichtlich unzulässig oder unbegründet, so führt die Beschwerdehörde keinen Schriftenwechsel durch und entscheidet sogleich. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte in solchen Fällen keinen Einfluss auf den bereits feststehenden Verfahrensausgang und würde eine leere Formalität bedeuten. Im Vordergrund steht unter diesen Umständen nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb das Be­ schleunigungsgebot.5 1.1.2 Angefochten sind vorliegend der Verfügungsentwurf der Vorinstanz vom 12. November 2025 sowie die Verfügungen der Vorinstanz vom 12. und 20. November 2025. 1.1.3 Bezüglich der Anfechtung des Verfügungsentwurfs der Vorinstanz vom 12. November 2025 ist festzuhalten, dass es sich dabei, wie dem Begleitschreiben der Vorinstanz sowie dem entsprechen­ den Hinweis auf dem Verfügungsentwurf vom 12. November 2025 zu entnehmen ist, erst um einen Entwurf der Verfügung im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs handelt. Die Vorinstanz hat demzufolge noch keine Verfügung über eine allfällige Ausgleichszahlung für das Jahr 2024 erlas­ sen. Es fehlt folglich an einem Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG6). Auf die offen­ sichtlich unzulässige Beschwerde gegen den Verfügungsentwurf der Vorinstanz vom 12. Novem­ ber 2025 betreffend Ausgleichszahlung für das Jahr 2024 ist somit mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 1.1.4 Die Verfügungen vom 12. und 20. November 2025 sind gemäss Art. 137 SpVG7 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 12. Dezember 2025 gegen diese Verfügungen zu­ ständig. 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 69 N. 10 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11) 3/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.2997 1.2 Begründungspflicht 1.2.1 Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Antrag und Begründung stellen den Kern einer Rechtsschrift dar. Zu ihrer Ergänzung darf die Behörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewähren. Die Begründungspflicht als Gültigkeitserfor- demis würde wirkungslos, wenn sich die betreffende Partei dadurch, dass sie das Rechtsmittel ohne Begründung einreicht, über eine Nachfrist nach Art. 33 Abs. 2 VRPG eine zusätzliche Begründungs­ frist verschaffen könnte. Eine strenge Regelung wie diejenige von Art. 33 Abs. 3 VRPG ist mit den allgemeinen rechtsstaatlichen Garantien von Art. 29 BV8 vereinbar. Verbesserlich sind Antrag und Begründung hingegen innerhalb der (Rechtsmittel-) Frist.9 Gelegenheit zur Verbesserung eines man­ gelhaften Antrags oder einer ungenügenden Begründung in einer Rechtsmitteleingabe kann und muss die Behörde aufgrund der ihr obliegenden Hinweis- und Aufklärungspflicht einräumen, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist genügend Zeit dafür verbleibt. Geht die Eingabe erst zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder gar am letzten Tag bei der Behörde ein, so ist diese nicht mehr dazu verpflichtet, die Partei auf Mängel aufmerksam zu machen. Dauert es noch länger bis zum Auslaufen der Frist, ist jedoch eine entsprechende Mitteilung geboten, um die Verbesserung der Eingabe vor Fristablauf zu ermöglichen. Die Behörde ist nicht zu telefonischer Mitteilung oder Aufforderung mit Express, Tele­ gramm, Telefax oder E-Mail gehalten. Es gelten die gewöhnlichen Zustellungsregeln. Die Behörde setzt keine Nachfrist im Sinn von Art. 33 Abs. 2 VRPG. Sie kann sich vielmehr damit begnügen, der ansprechenden Partei Kenntnis vom Mangel zu geben. Zudem sollte sie auf das Erfordernis hinwei­ sen, die Frist einzuhalten. Wird der Formmangel betreffend Antrag bzw. Begründung nicht fristgerecht behoben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.10 1.2.2 Bei der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 12. und 20. November 2025 handelt es sich um eine fristgebundene Eingabe im Sinne von Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 3 VRPG (Art. 67 VRPG). Folglich müssen Antrag und Begründung innert Frist eingereicht werden. 1.2.3 Die Beschwerdeführerin führt als Begründung ihrer Beschwerde lediglich aus, die verfügten Beträge seien für sie nicht nachvollziehbar. Sie sei überzeugt, dass sie im Jahr 2024 höhere Ausbil­ dungsleistungen geleistet habe, die Ausgleichszahlung 2024 falsch berechnet sei und der Weiterbil­ dungsquotient für das Jahr 2026 zu hoch sei. 1.2.4 Aus welchen Gründen die mit Verfügung vom 12. und 20. November 2025 verfügten Beträge nicht nachvollziehbar seien, weshalb die Beschwerdeführerin der Überzeugung ist, dass sie höhere Ausbildungsleistungen erbracht habe und weshalb der Weiterbildungsquotient für das Jahr 2026 an­ geblich zu hoch sein soll, erschliesst sich aus der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin begnügt 8 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 9 Michel Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 33 N. 15 10 Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 20 4/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025. GSI.2997 sich damit mit einer pauschalen Begründung respektive einer appellatorischen Kritik, wonach sie mit den beiden Verfügungen nicht einverstanden sei, ohne sich näher mit der Verfügung auseinanderzu­ setzen.11 Zwar lassen sich der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2025 die Berechnungs­ grundlagen der Vorinstanz nur teilweise entnehmen, jedoch sind die Grundlagen für die Berechnungen der Beschwerdeführerin über die Fachapplikation ProForm zugänglich. In der Verfügung vom 12. No­ vember 2025 wird explizit darauf verwiesen.12 Es wäre der Beschwerdeführerin somit beispielsweise ohne Weiteres möglich gewesen, anzugeben, weshalb die Berechnungen ihres Erachtens falsch sind oder wie hoch die von ihr erbrachten Ausbildungsleistungen waren, um damit ihre Beschwerde sub­ stantiiert zu begründen. Das Erfordernis an eine Begründung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 3 VRPG ist folglich sowohl für die Anfechtung der Verfügung vom 12. November 2025 als auch für jene vom 20. November 2025 nicht erfüllt. Dies muss umso mehr gelten, wenn man berücksichtigt, dass es sich um keine Laieneingaben, sondern um Eingaben des Rechtsvertreters handelt. 1.2.5 Verfügungen der Vorinstanz können mit Beschwerde innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der GSI angefochten werden (Art. 67 VRPG). Die Frist beginnt unter Vorbehalt der Zustellfiktion am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 41 i.V.m. Art. 44 VRPG). Ist der letzte Tag der Frist ein Sams­ tag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die be­ treffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eingaben müs­ sen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma­ tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). 1.2.6 Die Verfügung vom 12. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 13. Novem­ ber 2025 eröffnet.13 Die Frist begann somit am 14. November 2025 zu laufen. Der letzte Tag der Frist ist ein Samstag (13. Dezember 2025), folglich endete die Frist am Montag, 15. Dezember 2025. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2025 wurde am 12. November 2025 der schweizerischen Post übergeben und ging am 15. Dezember 2025 und somit am letzten Tag der Frist bei der GSI ein. Die Beschwerdefrist ist am darauffolgenden Tag abgelaufen. Demnach ist eine Ver­ besserung der Beschwerde nicht mehr zulässig. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. No­ vember 2025 erweist sich mangels hinreichender Begründung als offensichtlich unzulässig (Art. 69 Abs. 1 VRPG). Es ist aus diesem Grund kein Schriftenwechsel durchzuführen und sogleich zu ent­ scheiden. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2025 betreffend die Abgeltung der ärztlichen Weiterbildungsleistungen für das Jahr 2024 ist nicht einzutreten. 1.2.7 Die Verfügung vom 20. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 21. Novem­ ber 2025 eröffnet.14 Die Frist begann somit am 22. November 2025 zu laufen. Der letzte Tag der Frist 11 Vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22 12 Vgl. Hinweis auf der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2025 13 Sendungsverfolgung Post (Sendungsnummer bei der Vorinstanz eingeholt) 14 Sendungsverfolgung Post (Sendungsnummer bei der Vorinstanz eingeholt) 5/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.2997 ist ein Sonntag (21. Dezember 2025), folglich endet die Frist am Montag, 22. Dezember 2025. Die Beschwerdefrist ist somit noch nicht abgelaufen. Damit hat die Beschwerdeführerin noch Gelegenheit, ihre Beschwerde zu verbessern. Das Verfahren gegen die Verfügung vom 20. November 2025 ist demzufolge fortzusetzen. 2. Kosten 2.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV15). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um­ stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegend. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 300.00, sind demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 2.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de­ ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 Teilsatz 1 VRPG). Die Vorinstanz ist eine Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG. Der obsiegenden Vorinstanz ist daher kein Parteikostenersatz zu sprechen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/7 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.2997 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde gegen den Verfügungsentwurf der Vorinstanz vom 12. Novem­ ber 2025 betreffend die Ausgleichszahlung für das Jahr 2024 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2025 be­ treffend die Abgeltung der ärztlichen Weiterbildungsleistungen für das Jahr 2024 wird nicht eingetreten. 3. Soweit weitergehend, ist das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. 4. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 300.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Rechtsanwalt B., z. Hd. der Beschwerdeführerin, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver­ waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer­ den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7