3/5 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2996 das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegend. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 300.00, sind demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.