60 Abs. 1 Bst. a VRPG5). Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde gegen den Verfügungsentwurf der Vorinstanz vom 12. November 2025 betreffend Ausgleichszahlung für das Jahr 2024 ist somit mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 1.4 Die Verfügung vom 20. November 2025 ist gemäss Art. 137 SpVG6 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 12. Dezember 2025 gegen diese Verfügung zuständig. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 20. November 2025 ist demzufolge fortzusetzen. 2. Kosten