1.1 Die Beschwerdeinstanz als instruierende Behörde stellt der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerde zu und führt den Schriftenwechsel durch, sofern sich die Beschwerde nicht als offensichtlich 1 Beschwerdebeilage 1 2 Beschwerdebeilage 3 2/5 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2996