ärztlichen Weiterbildungsleistung für das Jahr 2024 zu erstatten. 3. Es sei festzustellen, dass der Weiterbildungsquotient der Beschwerdeführerin für das Jahr 2026 CHF 1.- beträgt. 4. Der Beschwerdeführerin sei Akteneinsicht zu gewähren, und es sei der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um zu den Akten Stellung beziehen bzw. die Beschwerdebegründung ergänzen zu können. Auf die weiteren Inhalte der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen