Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.2996 / vb Teilentscheid vom 17. Dezember 2025 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt B.___ gegen Gesundheitsamt des Kantons Bern, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Ausgleichszahlung für das Jahr 2024 sowie Festsetzung des Weiterbildungsquotienten für das Jahr 2026 (Verfügungsentwurf der Vorinstanz vom 12. November 2025 sowie Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2025) 1/5 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2996 I. Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 12. November 2025 stellte das Gesundheitsamt des Kantons Bern (GA; fortan: Vorinstanz) der A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) einen Verfügungsentwurf betref- fend die Ausgleichszahlung für das Jahr 2024 zu und gab der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich innerhalb von 20 Tagen dazu zu äussern.1 2. Am 20. November 2025 erliess die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verfügung betreffend den Weiterbildungsquotienten für das Jahr 2026.2 3. Gegen den Verfügungsentwurf vom 12. November 2025 sowie gegen die Verfügung vom 20. November 2025 hat die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2025, Posteingang 15. De- zember 2025, bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Be- schwerde erhoben. Darin beantragt sie Folgendes: 1. Die ergangenen Verfügungen seien aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin ein CHF 1'000'000 übersteigender Betrag für die Erfüllung der ärztlichen Weiterbildungsleistung für das Jahr 2024 zu erstatten. 3. Es sei festzustellen, dass der Weiterbildungsquotient der Beschwerdeführerin für das Jahr 2026 CHF 1.- beträgt. 4. Der Beschwerdeführerin sei Akteneinsicht zu gewähren, und es sei der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um zu den Akten Stellung beziehen bzw. die Beschwerdebegründung ergänzen zu können. Auf die weiteren Inhalte der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen 1.1 Die Beschwerdeinstanz als instruierende Behörde stellt der Vorinstanz ein Doppel der Be- schwerde zu und führt den Schriftenwechsel durch, sofern sich die Beschwerde nicht als offensichtlich 1 Beschwerdebeilage 1 2 Beschwerdebeilage 3 2/5 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2996 unzulässig oder unbegründet erweist (Art. 69 Abs. 1 VRPG3). Offensichtlich unzulässig ist eine Be- schwerde, wenn eine Prozessvoraussetzung ohne Zweifel nicht erfüllt ist und eine Verbesserung der Eingabe ausser Betracht fällt oder daran nichts ändert. Als offensichtlich unbegründet ist eine Be- schwerde zu beurteilen, die klarerweise keinen Erfolg haben kann, weil Anträge und/oder Begründung in keiner Weise geeignet sind, die vorinstanzliche Erkenntnis umzustossen. Ist eine Beschwerde of- fensichtlich unzulässig oder unbegründet, so führt die Beschwerdehörde keinen Schriftenwechsel durch und entscheidet sogleich. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte in solchen Fällen keinen Einfluss auf den bereits feststehenden Verfahrensausgang und würde eine leere Formalität bedeuten. Im Vordergrund steht unter diesen Umständen nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb das Be- schleunigungsgebot.4 1.2 Angefochten sind vorliegend der Verfügungsentwurf der Vorinstanz vom 12. November 2025 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2025. 1.3 Bezüglich der Anfechtung des Verfügungsentwurfs der Vorinstanz vom 12. November 2025 ist festzuhalten, dass es sich dabei, wie dem Begleitschreiben der Vorinstanz sowie dem entsprechen- den Hinweis auf dem Verfügungsentwurf vom 12. November 2025 zu entnehmen ist, erst um einen Entwurf der Verfügung im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs handelt. Die Vorinstanz hat demzufolge noch keine Verfügung über eine allfällige Ausgleichszahlung für das Jahr 2024 erlas- sen. Es fehlt folglich an einem Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG5). Auf die offen- sichtlich unzulässige Beschwerde gegen den Verfügungsentwurf der Vorinstanz vom 12. Novem- ber 2025 betreffend Ausgleichszahlung für das Jahr 2024 ist somit mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 1.4 Die Verfügung vom 20. November 2025 ist gemäss Art. 137 SpVG6 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 12. Dezember 2025 gegen diese Verfügung zuständig. Das Be- schwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 20. November 2025 ist demzufolge fortzusetzen. 2. Kosten 2.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV7). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 69 N. 10 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11) 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 3/5 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2996 das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegend. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 300.00, sind demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 2.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 Teilsatz 1 VRPG). Die Vorinstanz ist eine Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG. Der obsiegenden Vorinstanz ist daher kein Parteikostenersatz zu sprechen. 4/5 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2996 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde gegen den Verfügungsentwurf der Vorinstanz vom 12. Novem- ber 2025 betreffend die Ausgleichszahlung für das Jahr 2024 wird nicht eingetreten. 2. Soweit weitergehend, ist das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Rechtsanwalt B.___, z. Hd. der Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 5/5