In der Verfügung vom 12. November 2025 wird explizit darauf verwiesen.12 Es wäre der Beschwerdeführerin somit beispielsweise ohne Weiteres möglich gewesen, anzugeben, weshalb die Berechnungen ihres Erachtens falsch sind oder wie hoch die von ihr erbrachten Ausbildungsleistungen waren, um damit ihre Beschwerde substantiiert zu begründen. Das Erfordernis an eine Begründung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 3 VRPG ist folglich sowohl für die Anfechtung der Verfügung vom 12. November 2025 als auch für jene vom 20. November 2025 nicht erfüllt.