sich damit mit einer pauschalen Begründung respektive einer appellatorischen Kritik, wonach sie mit den beiden Verfügungen nicht einverstanden sei, ohne sich näher mit der Verfügung auseinanderzusetzen.11 Zwar lassen sich der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2025 die Berechnungsgrundlagen der Vorinstanz nur teilweise entnehmen, jedoch sind die Grundlagen für die Berechnungen der Beschwerdeführerin über die Fachapplikation ProForm zugänglich. In der Verfügung vom 12. November 2025 wird explizit darauf verwiesen.12