1.2.4 Aus welchen Gründen die mit Verfügung vom 12. und 20. November 2025 verfügten Beträge nicht nachvollziehbar seien, weshalb die Beschwerdeführerin der Überzeugung ist, dass sie höhere Ausbildungsleistungen erbracht habe und weshalb der Weiterbildungsquotient für das Jahr 2026 angeblich zu hoch sein soll, erschliesst sich aus der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin begnügt 8 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 9 Michel Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 33 N. 15 10 Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 20