1.2.3 Die Beschwerdeführerin führt als Begründung ihrer Beschwerde lediglich aus, die verfügten Beträge seien für sie nicht nachvollziehbar. Sie sei überzeugt, dass sie im Jahr 2024 höhere Ausbildungsleistungen geleistet habe, die Ausgleichszahlung 2024 falsch berechnet sei und der Weiterbildungsquotient für das Jahr 2026 zu hoch sei.