Geht die Eingabe erst zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder gar am letzten Tag bei der Behörde ein, so ist diese nicht mehr dazu verpflichtet, die Partei auf Mängel aufmerksam zu machen. Dauert es noch länger bis zum Auslaufen der Frist, ist jedoch eine entsprechende Mitteilung geboten, um die Verbesserung der Eingabe vor Fristablauf zu ermöglichen. Die Behörde ist nicht zu telefonischer Mitteilung oder Aufforderung mit Express, Telegramm, Telefax oder E-Mail gehalten. Es gelten die gewöhnlichen Zustellungsregeln. Die Behörde setzt keine Nachfrist im Sinn von Art. 33 Abs. 2 VRPG. Sie kann sich vielmehr damit begnügen, der ansprechenden Partei Kenntnis vom Mangel zu geben.