1.2.1 Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Antrag und Begründung stellen den Kern einer Rechtsschrift dar. Zu ihrer Ergänzung darf die Behörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewähren. Die Begründungspflicht als Gültigkeitserfordernis würde wirkungslos, wenn sich die betreffende Partei dadurch, dass sie das Rechtsmittel ohne Begründung einreicht, über eine Nachfrist nach Art. 33 Abs. 2 VRPG eine zusätzliche Begründungsfrist verschaffen könnte. Eine strenge Regelung wie diejenige von Art.