4. Der Beschwerdeführerin sei Akteneinsicht zu gewähren, und es sei der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um zu den Akten Stellung beziehen bzw. die Beschwerdebegründung ergänzen zu können. Auf die weiteren Inhalte der Eingaben wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Beschwerdebeilage 1 2 Beschwerdebeilage 2 3 Beschwerdebeilage 3