1. Die Beschwerde vom 5. September 2025 wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung dahingehend abgeändert, als dass der Beschwerdeführer im Betrag von CHF 167.70 rückerstattungspflichtig ist und die Verrechnung mit dem Grundbedarf des Beschwerdeführers während vier Monaten CHF 33.55 und während eines Monats CHF 33.50 beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben