Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.36 Die Vorinstanz unterliegt zu einem Fünftel. Da das Unterliegen jedoch nur von untergeordneter Bedeutung ist (Reduktion des Rückerstattungsbetrags von CHF 170.00 auf CHF 167.86 respektive des monatlichen Verrechnungsbetrags von CHF 34.00 auf CHF 33.55 bzw. CHF 33.50), wird das Unterliegen der Vorinstanz bei der Kostenverlegung vorliegend nicht berücksichtigt.37 Aufgrund der besonderen Umstände sind der Vorinstanz damit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entsprechend sind vorliegend insgesamt keine Verfahrenskosten zu erheben.