Dem Beschwerdeführer fallen in der Sonderunterbringung indes keine Kosten für Nahrungsmittel bzw. die Verpflegung an. Zur Prüfung, ob die Verrechnung von CHF 33.55 bzw. 33.50 pro Monat den Nothilfeanspruch des Beschwerdeführers verletzt, sind folglich den dem Beschwerdeführer durch die Verrechnung verbleibenden CHF 176.45 bzw. CHF 176.50 pro Monat die Kosten für die Verpflegung in der Höhe von CHF 183.00 (Differenz zwischen CHF 393.00 [GBL in Kollektivunterkunft mit Verpflegung] und CHF 210.00 [GBL in Sonderunterbringung ohne Verpflegung]) hypothetisch anzurechnen. Daraus