Rückerstattungsansprüche dürfen mit fälligen Leistungen verrechnet werden, sofern die Verrechnung den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berührt. Ausserdem darf die Höhe der Verrechnung nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen, d.h. 30 % des Grundbedarfs (vgl. E. 4.3.4).33 Der GBL des Beschwerdeführers in der Sonderunterbringung bzw. die Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen beträgt CHF 210.00 pro Monat. Mit einer Verrechnung von CHF 33.55 bzw. CHF 33.50 pro Monat verbleiben dem Beschwerdeführer monatlich CHF 176.45 bzw. CHF 176.50.