beispielsweise ob jemand über eine längere Zeitspanne nicht entlohnte Arbeit, namentlich Betreuungsarbeit gegenüber Kindern oder anderen Angehörigen, geleistet hat.30 Vorliegend sind keine Billigkeitsgründe ersichtlich, die einen Verzicht auf die Rückerstattung rechtfertigen würden. Ein Härtefall nach Art. 11c Bst. c SHV ist somit nicht ersichtlich. Ob es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der betroffenen Person angezeigt ist, auf der Bezahlung der Rückforderung zu bestehen, steht in engem Zusammenhang mit den Rückerstattungsmodalitäten. Die Rückerstattung stellt namentlich dann keine Härte dar, wenn Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rück-