Ein Härtefall nach Art. 11c Bst. b SHV scheidet demnach ebenfalls aus. Ob Billigkeitsgründe einen Verzicht rechtfertigen, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Hinsichtlich der Annahme eines Härtefalles sind nicht ausschliesslich finanzielle, sondern auch persönliche, die einzelne Person betreffende Kriterien zu berücksichtigen,