5.4 Da der Beschwerdeführer Asylsozialhilfe bezieht, besteht keine individuelle Zielvereinbarung nach Art. 27 Abs. 1 SHG. Auch existiert kein individueller Integrationsplan, da sich der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren befindet (Art. 15 i.V.m. Art. 2 SAFG). Ein Härtefall im Sinne von Art. 11c Bst. a SHV kommt daher vorneweg nicht in Betracht. Die Integration wird gefährdet, wenn damit ein erhebliches Risiko einhergeht, dass eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit entsteht.29 Der Beschwerdeführer ist nicht von der Sozialhilfe abgelöst, sodass keine Gefahr für eine «erneute» Sozialhilfeabhängigkeit durch die Rückerstattung besteht. Ein Härtefall nach Art.