Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert, die Integration gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Bst. a bis d SHV).