Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist bei der Berechnung des pro rata temporis Anspruchs des Beschwerdeführers nicht mit 30.5 Tagen pro Monat (ausmachend 366 Tagen pro Jahr) zu rechnen, sondern mit 30.4 Tagen (ausmachend 365 Tage pro Jahr), da es sich beim Jahr 2025 um kein Schaltjahr handelt. Entsprechend resultiert eine kleine Abweichung zur Rechnung der Vorinstanz, die in der angefochtenen Verfügung einen Rückerstattungsbetrag von CHF 170.00 statt CHF 167.70 ermittelt hat.27 Nachfolgend gilt zu prüfen, ob auf die Rückerstattung zu verzichten ist.