fälschlicherweise den vollen GBL nach Art. 1 SADV im Betrag von CHF 393.00 ausbezahlt.26 Durch diese Falschauszahlung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer für den Monat Juni 2025 CHF 167.70 unrechtmässig an Sozialhilfe bezogen, für die er grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist (vgl. E. 4.3.2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist bei der Berechnung des pro rata temporis Anspruchs des Beschwerdeführers nicht mit 30.5 Tagen pro Monat (ausmachend 366 Tagen pro Jahr) zu rechnen, sondern mit 30.4 Tagen (ausmachend 365 Tage pro Jahr), da es sich beim Jahr 2025 um kein Schaltjahr handelt.