Die Vorinstanz hat diese Pauschale beim Beschwerdeführer auf CHF 210.00 pro Monat festgesetzt.25 Als der Beschwerdeführer noch in der Kollektivunterkunft untergebracht war, hatte er demgegenüber einen Anspruch auf einen GBL von CHF 393.00 pro Monat (Art. 1 SADV). Mit dem Wechsel in die Sonderunterbringung am 4. Juni 2025 reduzierte sich der GBL des Beschwerdeführers damit von CHF 393.00 auf CHF 210.00 pro Monat. Der Beschwerdeführer hat folglich vom 1.-3. Juni 2025 einen zeitanteiligen Anspruch auf einen GBL von CHF 393.00 gemäss Art. 1 SADV (GBL in Kollektivunterkunft).