Dem Beschwerdeführer fallen in der Sonderunterbringung somit keine Kosten für die Verpflegung an. Da der GBL grundsätzlich zur Deckung der Kosten für Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV) dient, dem Beschwerdeführer in der Sonderunterbringung jedoch keine Kosten für die Verpflegung anfallen, hat er lediglich einen Anspruch auf eine monatliche Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen von CHF 190.00 bis 210.00 (Art. 3 Bst. e SADV). Die Vorinstanz hat diese Pauschale beim Beschwerdeführer auf CHF 210.00 pro Monat festgesetzt.25